Wissen Sie, wann ein Brief bei der Deutschen Post als „unanbringlich“ gilt und wann er von einer dritten Person geöffnet werden darf? Als „unanbringlich“ gilt eine Postsendung dann, wenn weder Adressat noch Absender ermittelt werden können. Manche Adressen sind veraltet, bei manchen fehlen Straßenname oder Hausnummer. Kann der Brief nicht zugestellt und die Absenderadresse nicht gefunden werden, darf er von sogenannten „Briefermittlern“ der Deutschen Post geöffnet werden. Werden Absender- oder Empfängeradresse auf diese Weise gefunden, wird der Brief neu adressiert und nochmals versandt.
Das Wissen um die korrekte Beschriftung und Frankierung von Postsendungen gerät immer mehr in Vergessenheit – auch bei Geschäftsbriefen. Dies geschieht wahrscheinlich deshalb, weil im Zeitalter der digitalen Kommunikation ganz einfach nicht daran gedacht wird, dass ein Brief nur dann gut ankommt, wenn er ordnungsgemäß beschriftet wird. Das Um und Auf einer erfolgreichen schriftlichen Kommunikation ist die permanente Adresspflege. Unser Tipp: Überprüfen Sie auch regelmäßig die Namen Ihrer Ansprechpartner! In einem großen Unternehmen kann es schon mal vorkommen, dass Mitarbeiter einander nicht kennen oder zwei Mitarbeiter den gleichen Namen haben – und schon geht Ihre Postsendung verloren oder landet nicht bei der richtigen Person.
Stolze 16.000 Briefe können täglich aufgrund mangelnder Adressierung nicht zugestellt werden, erzählt Raina Vogel, Briefermittlerin bei der Deutschen Post. Schade für die zahlreichen Briefempfänger, die die Postsendung nur zeitverzögert oder gar nicht entgegennehmen können! Apropos Empfänger: Sehr viele Haus- oder Wohnungsinhaber würden ihre Briefkästen nicht beschriften, berichtet Raina Vogel. Das kann in einem Mehrparteienhaus zu einem echten Problem werden - der Brief muss den Retourweg antreten. Das gesamte Interview mit Frau Vogel lesen Sie in dieser Ausgabe der ZEIT ONLINE: http://www.zeit.de/arbeit/2018-02/briefermittlung-deutsche-post-zustellung-briefgeheimnis
Bei Geschäftsbriefen kommt es vor, dass wegen falscher Formatierung oder schlechter Faltung der Absender im Adressfenster nicht mehr lesbar ist. Auch in diesem Fall werden die Briefe geöffnet, die richtige Empfängeradresse eruiert und neu versandt. Was viele nicht wissen: Ein Brief darf ausschließlich bis zu fünf Zentimeter dick sein, damit er als sogenannter Maxibrief verschickt werden darf.
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